Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nachvollziehbar, dass sich die Zeugin in Anbetracht des Zeitablaufs bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte. Die Aussagenanalyse der Vorinstanz hält somit einer Überprüfung stand. Sie ist nicht willkürlich. Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass diese nicht schlüssig und wenig nachvollziehbar sind. Mit der Vorinstanz erscheint lebensfremd, dass die Beschuldigte auf C.________(Örtlichkeit) zufällig auf Bekannte ihrer Töchter getroffen und sich aus reiner Neugierde dort hingesetzt haben soll (pag. 59 Z. 41 ff.; pag. 61 Z. 4 f.). Ginge es nur um eine Beobachtung