7 stellt worden (pag. 3). Allerdings gestand die Zeugin ein, dass sie sich an die Abmahnung nicht mehr zu hundert Prozent erinnern könne. Es sei bestimmt mehrmals gewesen und wie sie die Polizei G.________ (Kanton) kenne, immer auf Deutsch und Französisch (pag. 65 Z. 13 f.). Mangels Relevanz kann letztlich offenbleiben, ob auch vor der Einkesselung Durchsagen der Polizei erfolgten. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nachvollziehbar, dass sich die Zeugin in Anbetracht des Zeitablaufs bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte.