66 Z. 17 ff.). Insofern gestand sie gar allfälliges eigenes Unvermögen ein. Ihre Aussagen werden grundsätzlich durch die Angaben im Anzeigerapport gestützt (vgl. bspw. pag. 64 Z. 41; pag. 3) und sie vermochte den zitierten Inhalt der Wegweisungsverfügung (pag. 2) grob wiederzugeben (pag. 65 Z. 8 f.). Zu diesen Angaben steht einzig ihre Aussage im Zusammenhang mit der Abmahnung der Kundgebungsteilnehmenden im Widerspruch.