65 Z. 30 ff.). Bei diesen Ausführungen fällt auf, dass die Zeugin detaillierte Angaben zum fraglichen Einsatz machen, das Ereignis zeitlich und örtlich logisch einordnen und mit inneren Vorgängen verknüpfen konnte. Etwa, wenn sie im Zusammenhang mit der Wegweisungsverfügung beschrieb, dass sie eine Vorlage auf dem Blatt gehabt habe, auch auf Französisch. Sie habe es dann den Personen entweder zum Lesen gegeben oder es ihnen auf Französisch vorgelesen. Ihr Französisch sei nicht so gut, so dass sie es anders gesagt haben könnte, als es auf dem Zettel gestanden sei (pag. 66 Z. 17 ff.).