13. Erwägungen der Kammer Die Beschuldigte hat in ihren Ausführungen nicht dargelegt, inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig resp. willkürlich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und anhand konkreter Aussagen aufgezeigt, weshalb sie die Aussagen der Zeugin im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten als glaubhaft erachtete. Tatsächlich legte die Zeugin offen, wenn sie sich bei einer Antwort nicht ganz sicher war oder etwas nicht mehr wusste (vgl. bspw. pag. 65 Z. 5; pag. 66 Z. 10).