6 Ebenfalls gab sie an, aus den sozialen Medien erfahren und somit gewusst zu haben, dass am fraglichen Tag in B.________ (Ortschaft) eine unbewilligte Kundgebung der Corona-Skeptiker stattfinden sollte (vgl. pag. 91, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte bestreitet demgegenüber auch oberinstanzlich, freiwillig an der unbewilligten Kundgebung «E.________» teilgenommen oder sich zu diesem Zweck in die B.________ (Örtlichkeit) begeben zu haben (pag. 83).