5 schuldigte nichts vorgebracht, was die Rapportierung durch die Polizei, welche überdies durch die Zeugin in den entscheidenden Punkten bestätigt worden sei, zu entkräften vermöchte. Es sei ihr insbesondere nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, aus welchem Grund, ausser für die Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung, sie sich C.________ (Örtlichkeit) hätte aufhalten sollen (pag. 98 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).