Das geschilderte Verhalten der Beschuldigten, sich gegenüber der Polizei nicht als «Nicht-Demonstrant» zu erklären, erschliesse sich nicht. Werde jemand zu Unrecht eingekesselt und kontrolliert, so reagiere man sofort. Mindestens sei zu erwarten, dass dies spätestens bei der Kontrolle der eigenen Person deponiert werde. Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Beschuldigten als Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft und stellte nicht darauf ab. Zusammenfassend habe die Be-