Auch nach erfolgter Kesselung seien gemäss dem Anzeigerapport die Kundgebungsteilnehmer mittels Beschallungsfahrzeug angesprochen und insbesondere darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie angezeigt würden. Es sei nicht anzunehmen, dass die Wahrnehmbarkeit dieser polizeilichen Durchsage eingeschränkt gewesen sei, da diese auch mittels Beschallungsfahrzeug erfolgt und nur noch an eine kleinere Gruppe der eingekesselten Personen gerichtet gewesen sei. Das geschilderte Verhalten der Beschuldigten, sich gegenüber der Polizei nicht als «Nicht-Demonstrant» zu erklären, erschliesse sich nicht.