Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigte angebe, aus Neugier auf C.________(Örtlichkeit) geblieben zu sein. Dass sich ein unbeteiligter Beobachter während rund einer Stunde inmitten der Geschehnisse aufhalte, erscheine nicht schlüssig. Es habe ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, sich etwas weiter von den Kundgebenden zu entfernen und das Ganze aus der Distanz zu beobachten. Ausserdem sei die Aufforderung der Polizei, den Platz zu verlassen, mehrfach über Lautsprecheranlagen erfolgt, sodass eine Durchsage auch auf grössere Distanz habe wahrgenommen werden können.