Demgegenüber erscheine doch etwas lebensfremd, wenn die Beschuldigte behaupte, nicht bemerkt zu haben, dass es sich bei den Vorkommnissen auf C.________ (Örtlichkeit) um eine Kundgebung gehandelt habe. So habe sie gemäss ihren eigenen Angaben aus den sozialen Medien gewusst, dass an diesem Tag in B.________ (Ortschaft) eine Kundgebung stattfinden werde, und nach ihrer Ankunft in B.________ (Ortschaft) eine Versammlung von mehreren hundert Personen und eine grosse Polizeipräsenz festgestellt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigte angebe, aus Neugier auf C.________(Örtlichkeit) geblieben zu sein.