Sie habe Umstände geschildert, die über den Anzeigerapport hinausgingen. Die Schilderungen würden nicht übertrieben, sondern sachlich wirken und die Zeugin habe die Beschuldigte auch nicht unnötig belastet. Die Aussagen seien frei von Widersprüchen und würden sich grundsätzlich mit den als ebenfalls als schlüssig erachteten Ausführungen im Anzeigerapport decken. Demgegenüber erscheine doch etwas lebensfremd, wenn die Beschuldigte behaupte, nicht bemerkt zu haben, dass es sich bei den Vorkommnissen auf C.________ (Örtlichkeit) um eine Kundgebung gehandelt habe.