4 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte am fraglichen Tag ohne eine Gesichtsmaske zu tragen an der Demonstration «E.________» teilgenommen hatte (pag. 99, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugin. Ihre Aussagen würden Realkennzeichen enthalten und erlebnisbasiert wirken.