9. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 21. Mai 2021 (pag. 1 ff.) inklusive Bilder (pag. 5) sowie die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin D.________ (nachfolgend Zeugin) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2023 (pag. 57 ff.; pag. 64 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 94 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).