8. Angeklagter Sachverhalt Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2022, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird der Beschuldigten eine Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen am 20. März 2021 um 14:07 Uhr in B.________ (Ortschaft), C.________ (Örtlichkeit) F.________ (Kessel), vorgeworfen. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 6): Die Beschuldigte nahm an der unbewilligten Kundgebung «E.__