Die Beschuldigte wandte sich mit Eingabe vom 13. März 2024 (Eingangsstempel vom 18. März 2024) an die Verfahrensleitung und bat um Übersetzung der vorgenannten Verfügung (pag. 132). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 21. März 2024 eine Übersetzung der Verfügung vom 16. Februar 2024 zugestellt, auf die Amts- und Instruktionssprache sowie den Anspruch auf Übersetzung des wesentlichen Inhalts der wichtigsten Verfahrenshandlungen hingewiesen und eine Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 134 ff., inkl. Übersetzung).