2 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und erteilte der Beschuldigten die Möglichkeit, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 128 f.). Die Beschuldigte wandte sich mit Eingabe vom 13. März 2024 (Eingangsstempel vom 18. März 2024) an die Verfahrensleitung und bat um Übersetzung der vorgenannten Verfügung (pag.