b StPO nicht vorsehe, dass die Berufungserklärung eine (Kurz-)Begründung enthalte. Da es sich vorliegend um eine Laieneingabe handle, verbleibe diese ausnahmsweise bei den Akten (pag. 123 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Februar 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 126 f.).