79) mit Eingabe vom 11. September 2023 innert Frist die Berufung an (pag. 83). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 27. Dezember 2023 (pag. 90 ff.) und wurde der Beschuldigten mit übersetzter Verfügung vom 8. Januar 2024 am 19. Januar 2024 zugestellt (pag. 105 f.; pag. 111 f.; pag. 119). Mit Datum vom 27. Januar 2024 (Postaufgabe am 8. Februar 2024) erklärte die Beschuldigte formund fristgerecht sowie kurz begründet die Berufung (pag. 120 f.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nicht vorsehe, dass die Berufungserklärung eine (Kurz-)Begründung enthalte.