399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), durfte die der deutschen Sprache nicht mächtige, rechtsunkundige und anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte vorliegend auf die ungesetzliche Erstreckung der Rechtsmittelfrist durch die Gerichtspräsidentin vertrauen. So dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 134 I 199 E. 1.3.1; 124 I 255 E. 1a/aa). Nach dem Gesagten meldete die Beschuldigte nach Zustellung bzw. Erhalt des übersetzten Urteilsdispositivs am 6. September 2023 (pag. 79) mit Eingabe vom 11. September 2023 innert Frist die Berufung an (pag.