2. Berufung An der mündlichen Urteilseröffnung vom 22. August 2023 wurde der Beschuldigten das Urteil inklusive kurzer Begründung fortlaufend übersetzt. Weiter stellte die Gerichtspräsidentin auf Nachfrage der Beschuldigten in Aussicht, ihr eine Übersetzung des Urteilsdispositivs zukommen zu lassen und gab bekannt, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist ab Erhalt des auf Französisch übersetzten Urteils zu laufen beginne (pag. 67). Obwohl die Berufung innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils anzumelden ist (Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;