Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de B.________(Örtlichkeit) 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 36 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. August 2023 (PEN 22 719) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. August 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Wi- derhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; Stand 15. März 2021; nach- folgend Covid-19-Verordnung besondere Lage), begangen am 20. März 2021 durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftli- chen Kundgebung, schuldig. Sie verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Fest- setzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'355.00 (pag. 69 ff.). 2. Berufung An der mündlichen Urteilseröffnung vom 22. August 2023 wurde der Beschuldigten das Urteil inklusive kurzer Begründung fortlaufend übersetzt. Weiter stellte die Ge- richtspräsidentin auf Nachfrage der Beschuldigten in Aussicht, ihr eine Überset- zung des Urteilsdispositivs zukommen zu lassen und gab bekannt, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist ab Erhalt des auf Französisch übersetzten Urteils zu laufen beginne (pag. 67). Obwohl die Berufung innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils anzumelden ist (Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), durfte die der deutschen Sprache nicht mächtige, rechtsunkundige und anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte vorliegend auf die ungesetzliche Erstreckung der Rechtsmittelfrist durch die Gerichtspräsiden- tin vertrauen. So dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 134 I 199 E. 1.3.1; 124 I 255 E. 1a/aa). Nach dem Gesagten meldete die Beschuldigte nach Zustellung bzw. Erhalt des übersetzten Urteilsdispositivs am 6. September 2023 (pag. 79) mit Eingabe vom 11. September 2023 innert Frist die Berufung an (pag. 83). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 27. Dezember 2023 (pag. 90 ff.) und wurde der Beschuldigten mit übersetzter Verfügung vom 8. Januar 2024 am 19. Januar 2024 zugestellt (pag. 105 f.; pag. 111 f.; pag. 119). Mit Datum vom 27. Januar 2024 (Postaufgabe am 8. Februar 2024) erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht sowie kurz begründet die Berufung (pag. 120 f.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nicht vorsehe, dass die Berufungserklärung eine (Kurz-)Begründung enthalte. Da es sich vorliegend um eine Laieneingabe handle, verbleibe diese ausnahms- weise bei den Akten (pag. 123 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Februar 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 126 f.). 2 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und erteilte der Beschuldigten die Möglichkeit, innert Frist eine schriftliche Begrün- dung der Berufung einzureichen (pag. 128 f.). Die Beschuldigte wandte sich mit Eingabe vom 13. März 2024 (Eingangsstempel vom 18. März 2024) an die Verfah- rensleitung und bat um Übersetzung der vorgenannten Verfügung (pag. 132). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 21. März 2024 eine Übersetzung der Ver- fügung vom 16. Februar 2024 zugestellt, auf die Amts- und Instruktionssprache sowie den Anspruch auf Übersetzung des wesentlichen Inhalts der wichtigsten Ver- fahrenshandlungen hingewiesen und eine Nachfrist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 134 ff., inkl. Übersetzung). Mit Verfü- gung vom 15. Mai 2024 wurde der Beschuldigten letztmalig eine Nachfrist zur Ein- reichung einer schriftlichen Begründung der Berufung resp. zur Ergänzung der be- reits begründeten Berufungserklärung vom 27. Januar 2024 erteilt (pag. 149 ff., in- kl. Übersetzung). Nachdem sich die Beschuldigte innert Frist nicht hat vernehmen lassen, wurde am 3. Juni 2024 die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und ein schriftliches Urteil in Aussicht gestellt (pag. 157 ff., inkl. Überset- zung). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzung Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregis- terauszug eingeholt (pag. 130). 5. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte oberinstanzlich geltend, dass das Urteil der Vorinstanz unverhältnismässig sei. Sie habe nie gegen die geltenden Regeln verstossen, weshalb die Busse zu annullieren sei (pag. 121). Insofern stellte sie sinngemäss den Antrag, sie sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage freizusprechen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erst- instanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch die Beschuldigte erhoben wurde, darf die Kammer das erst- instanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die Grundlagen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 92 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgen- des zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. I.6. hiervor). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings un- haltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offen- kundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Er- forderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG). 8. Angeklagter Sachverhalt Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2022, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird der Beschuldigten eine Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen am 20. März 2021 um 14:07 Uhr in B.________ (Ortschaft), C.________ (Örtlichkeit) F.________ (Kessel), vorgeworfen. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 6): Die Beschuldigte nahm an der unbewilligten Kundgebung «E.________» teil und hielt sich C.________ (Örtlichkeit) auf, wobei sie bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichtsmaske nicht trug. 9. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 21. Mai 2021 (pag. 1 ff.) inklusive Bilder (pag. 5) sowie die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin D.________ (nachfolgend Zeugin) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 22. August 2023 (pag. 57 ff.; pag. 64 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die vor- handenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend zusammen- gefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 94 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 4 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte am fraglichen Tag ohne eine Gesichtsmaske zu tragen an der Demonstration «E.________» teilge- nommen hatte (pag. 99, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugin. Ihre Aussagen würden Realkennzeichen enthalten und erlebnisbasiert wir- ken. Sie habe ausgeführt, dass sie sich an die Demo vom 20. März 2021 und die Kesselung erinnern könne, aber auch eingestanden, wenn sie zu einer Frage keine Antwort geben könne oder Unsicherheiten bestehen würden. Dass sie sich über zwei Jahre nach dem Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr konkret an die Beschuldigte und deren Anhaltung erinnern könne, sei nachvollziehbar. Im Rahmen der Einvernahme habe sie aber auch klare und teilweise sehr detaillierte Aussagen gemacht. Sie habe Umstände geschildert, die über den Anzeigerapport hinausgingen. Die Schilderungen würden nicht übertrieben, sondern sachlich wir- ken und die Zeugin habe die Beschuldigte auch nicht unnötig belastet. Die Aussa- gen seien frei von Widersprüchen und würden sich grundsätzlich mit den als eben- falls als schlüssig erachteten Ausführungen im Anzeigerapport decken. Demgegenüber erscheine doch etwas lebensfremd, wenn die Beschuldigte be- haupte, nicht bemerkt zu haben, dass es sich bei den Vorkommnissen auf C.________ (Örtlichkeit) um eine Kundgebung gehandelt habe. So habe sie gemäss ihren eigenen Angaben aus den sozialen Medien gewusst, dass an diesem Tag in B.________ (Ortschaft) eine Kundgebung stattfinden werde, und nach ihrer Ankunft in B.________ (Ortschaft) eine Versammlung von mehreren hundert Per- sonen und eine grosse Polizeipräsenz festgestellt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigte angebe, aus Neugier auf C.________(Örtlichkeit) geblieben zu sein. Dass sich ein unbeteiligter Beobachter während rund einer Stunde inmitten der Geschehnisse aufhalte, erscheine nicht schlüssig. Es habe ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, sich etwas weiter von den Kundgebenden zu entfernen und das Ganze aus der Distanz zu beobachten. Ausserdem sei die Aufforderung der Polizei, den Platz zu verlassen, mehrfach über Lautsprecheranlagen erfolgt, so- dass eine Durchsage auch auf grössere Distanz habe wahrgenommen werden können. Gemäss der Zeugin habe sie die Durchsagen trotz Tragens ihres Helmes verstanden. Auch nach erfolgter Kesselung seien gemäss dem Anzeigerapport die Kundgebungsteilnehmer mittels Beschallungsfahrzeug angesprochen und insbe- sondere darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie angezeigt würden. Es sei nicht anzunehmen, dass die Wahrnehmbarkeit dieser polizeilichen Durchsage ein- geschränkt gewesen sei, da diese auch mittels Beschallungsfahrzeug erfolgt und nur noch an eine kleinere Gruppe der eingekesselten Personen gerichtet gewesen sei. Das geschilderte Verhalten der Beschuldigten, sich gegenüber der Polizei nicht als «Nicht-Demonstrant» zu erklären, erschliesse sich nicht. Werde jemand zu Un- recht eingekesselt und kontrolliert, so reagiere man sofort. Mindestens sei zu er- warten, dass dies spätestens bei der Kontrolle der eigenen Person deponiert wer- de. Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Beschuldigten als Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft und stellte nicht darauf ab. Zusammenfassend habe die Be- 5 schuldigte nichts vorgebracht, was die Rapportierung durch die Polizei, welche überdies durch die Zeugin in den entscheidenden Punkten bestätigt worden sei, zu entkräften vermöchte. Es sei ihr insbesondere nicht gelungen, glaubhaft darzule- gen, aus welchem Grund, ausser für die Teilnahme an der unbewilligten Kundge- bung, sie sich C.________ (Örtlichkeit) hätte aufhalten sollen (pag. 98 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Vorbringen der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren In der Berufungsanmeldung vom 11. September 2023 brachte die Beschuldigte un- ter anderem vor, was folgt (pag. 83): Je fais opposition à cette décision car il s'avère que je me trouvais bien en ville de B.________ (Örtlichkeit) en date du 20.03.2021 sans pour autant porter un masque facial car il n'existe, à ce jour, aucune base légale obligeant le citoyen à le porter en extérieur hors les endroits mentionnés dans la loi d'urgence entrée en vigueur suite à l'apparition du Covid 19 en Suisse. Pour ce qui est de mon accusation quant à la suspicion de ma présence à la manifestation qui eu lieu en cette même date, j'ai simplement suivi mes enfants qui connaissaient des personnes présentes sur C.________ (Örtlichkeit) et je me suis jointe à eux afin d'échanger pour savoir ce qu'il se passait. A aucun moment j'ai participé volontairement à cette manifestation ou me suis déplacée dans cette ville dans cet unique but. Ce sont les forces de l'ordre de la ville de B.________(Örtlichkeit), qui par leurs attitudes; soit l'encerclement d'un nombre précis de personnes où nous nous trouvions qui ont rendu le statut de notre présence en tant que personnes participants à une manifestation. Etant assise sur un banc se trouvant sur une place publique je reconnais ne pas avoir porté de masque car ce dernier étant recommandé mais pas obligatoire hors des endroits obligés par la loi d'urgence. Weiter fasste die Beschuldigte in der Berufungserklärung vom 27. Januar 2024 den Verfahrensgang ab Erhalt des Strafbefehls bis zur Erhebung der Berufungser- klärung kurz zusammen und verwies auf ihre bereits in der Einsprache gegen den Strafbefehl vorgebrachten Ausführungen (pag. 120; vgl. auch pag. 18): Je fais opposition à cette décision car lors de la manifestation du 20 mars 2021 en ville de B.________(Örtlichkeit) je me trouvais en extérieur et il n'existe, à ce jour, aucune obligation de devoir porter de masque facial en extérieur. De plus, ce sont les forces de l'ordre qui se sont permises de nous encercler en groupe d'une dizaine de personnes pour nous imposer le statut de personne participant à une manifestation tandis que nous étions simplement assis sur des bancs. Lors du contrôle d'identité par les forces de l'ordre auquel j'ai collaboré sans refus malgré le fait qu'ils se soient permis de m'intégrer aux personnes présentent pour la manifestation contre les mesures sanitaires en vigueur, je tiens à vous informer qu'ils m'ont assuré que si je respectais l'interdiction de présence dans la ville de B.________(Örtlichkeit) durant les 24 heures suivantes le contrôle il n'y aurait pas de suite judiciaire. Ce qui n'est apparemment pas le cas. 12. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, sich am 20. März 2021 C.________(Örtlichkeit) in B.________ (Ortschaft) aufgehalten zu haben, durch die Polizei eingekesselt worden zu sein und keine Gesichtsmaske getragen zu haben. 6 Ebenfalls gab sie an, aus den sozialen Medien erfahren und somit gewusst zu ha- ben, dass am fraglichen Tag in B.________ (Ortschaft) eine unbewilligte Kundge- bung der Corona-Skeptiker stattfinden sollte (vgl. pag. 91, S. 3 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte bestreitet demgegenüber auch oberinstanzlich, freiwillig an der unbewilligten Kundgebung «E.________» teilgenommen oder sich zu diesem Zweck in die B.________ (Örtlichkeit) begeben zu haben (pag. 83). 13. Erwägungen der Kammer Die Beschuldigte hat in ihren Ausführungen nicht dargelegt, inwiefern die erstin- stanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig resp. willkürlich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und anhand konkreter Aussagen aufgezeigt, weshalb sie die Aussagen der Zeugin im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten als glaubhaft erachtete. Tatsächlich legte die Zeugin offen, wenn sie sich bei einer Antwort nicht ganz si- cher war oder etwas nicht mehr wusste (vgl. bspw. pag. 65 Z. 5; pag. 66 Z. 10). Sie gab jedoch auch an, dass sie sich an die Demonstration und die Kesselung erin- nern könne (pag. 64 Z. 32). Es sei mehrfach über Lautsprecher abgemahnt wor- den. Dann habe es «Zugriff» – also einkesseln – geheissen und sie hätten die Ein- kesselungen gemacht. Sie sei eine der Polizistinnen gewesen, die die Personen herausgenommen, Personalien aufgenommen, den Zettel vorgelesen habe und sie dann wieder habe gehen lassen (pag. 64 Z. 41 ff.). Die Frage, ob die Personen in diesem Moment noch die Möglichkeit und Zeit gehabt hätten, den Platz zu verlas- sen, beantwortete sie dahingehend, dass es nach ihr schon möglich gewesen sei. Sie hätten nicht ein Sperrband gespannt und zwischen ihnen habe es immer Platz gehabt. Die Kesselung sei immer enger geworden und es habe immer weniger Platz zwischen den Polizisten gehabt. Aber mit etwas Aufmerksamkeit habe man den Kessel noch genug früh verlassen können (pag. 65 Z. 30 ff.). Bei diesen Aus- führungen fällt auf, dass die Zeugin detaillierte Angaben zum fraglichen Einsatz machen, das Ereignis zeitlich und örtlich logisch einordnen und mit inneren Vor- gängen verknüpfen konnte. Etwa, wenn sie im Zusammenhang mit der Wegwei- sungsverfügung beschrieb, dass sie eine Vorlage auf dem Blatt gehabt habe, auch auf Französisch. Sie habe es dann den Personen entweder zum Lesen gegeben oder es ihnen auf Französisch vorgelesen. Ihr Französisch sei nicht so gut, so dass sie es anders gesagt haben könnte, als es auf dem Zettel gestanden sei (pag. 66 Z. 17 ff.). Insofern gestand sie gar allfälliges eigenes Unvermögen ein. Ihre Aussa- gen werden grundsätzlich durch die Angaben im Anzeigerapport gestützt (vgl. bspw. pag. 64 Z. 41; pag. 3) und sie vermochte den zitierten Inhalt der Wegwei- sungsverfügung (pag. 2) grob wiederzugeben (pag. 65 Z. 8 f.). Zu diesen Angaben steht einzig ihre Aussage im Zusammenhang mit der Abmahnung der Kundge- bungsteilnehmenden im Widerspruch. Entsprechend den Ausführungen im Anzei- gerapport seien die Kundgebungsteilnehmenden nach erfolgter Kesselung mittels Beschallungsfahrzeug angesprochen und ihnen in französischer und deutscher Sprache die Durchführung von Personenkontrollen und Anzeigen in Aussicht ge- 7 stellt worden (pag. 3). Allerdings gestand die Zeugin ein, dass sie sich an die Ab- mahnung nicht mehr zu hundert Prozent erinnern könne. Es sei bestimmt mehr- mals gewesen und wie sie die Polizei G.________ (Kanton) kenne, immer auf Deutsch und Französisch (pag. 65 Z. 13 f.). Mangels Relevanz kann letztlich offen- bleiben, ob auch vor der Einkesselung Durchsagen der Polizei erfolgten. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nachvollziehbar, dass sich die Zeugin in Anbetracht des Zeitablaufs bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte. Die Aussagenanalyse der Vorinstanz hält somit einer Überprüfung stand. Sie ist nicht willkürlich. Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten hat die Vorinstanz zurecht festgehal- ten, dass diese nicht schlüssig und wenig nachvollziehbar sind. Mit der Vorinstanz erscheint lebensfremd, dass die Beschuldigte auf C.________(Örtlichkeit) zufällig auf Bekannte ihrer Töchter getroffen und sich aus reiner Neugierde dort hingesetzt haben soll (pag. 59 Z. 41 ff.; pag. 61 Z. 4 f.). Ginge es nur um eine Beobachtung der Geschehnisse, wäre eine solche angesichts der Vielzahl an anwesenden Men- schen sowie der Polizeipräsenz aus einer gewissen Distanz und abseits der Per- sonenansammlung naheliegender. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschuldigten, dass sie – trotz ihres Wissens um die geplante Kundgebung an diesem Tag und auf einer Bank seitlich der Kirche sitzend (pag. 61 Z. 39 und Z. 45) – nicht bemerkt haben will, dass sie sich in einer Kundgebung befand. Auch die Zeugin gab an, dass man gesehen habe, dass es offensichtlich eine Demonstration gewesen sei. Es seien sehr viele Leute und viele Polizisten beim H.________ (Ört- lichkeit) gewesen und man habe gemerkt, dass etwas am Laufen sei (pag. 65 Z. 38 f.). Diese Aussagen der Beschuldigten durften von der Vorinstanz willkürfrei als Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft qualifiziert werden. Ebenfalls frei von Willkür ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte die Durch- sagen der Polizei entgegen ihrer eigenen Aussage (pag. 62 Z. 7 ff. und Z. 42 ff.) gehört hatte. Es ist kaum vorstellbar, dass sie Mitteilungen – ob nun vor oder nach der Einkesselung – eines mit Lautsprechern ausgestatteten Beschallungsfahrzeu- ges, welches sich an eine beschränkte Ansammlung von Personen gerichtet hatte, nicht mitbekommen haben soll. Die Zeugin konnte gemäss ihren glaubhaften Aus- sagen die Durchsagen der Polizei trotz ihres relativ dicken Schutzhelms gut verste- hen (pag. 65 Z. 18 f.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist eben- falls festzuhalten, dass sich die Beschuldigte hinsichtlich der Angabe des Grundes für ihre Reise nach B.________ (Ortschaft) bzw. ihrer konkreten Pläne innert kurz- er Zeit widersprach. Zunächst gab sie an, sie und ihre Kinder hätten in B.________ (Ortschaft) spazieren gehen wollen (pag. 57 Z. 36; pag. 59 Z. 40), um später auf Frage auszuführen, sie habe mit ihren Kindern in der Stadt essen und dann «läde- len» gehen wollen (pag. 62 Z. 24). Die vorinstanzliche Würdigung dieser Aussagen kann demnach ebenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Aussagen der Beschuldigten sind überdies durch Gegenangriffe und Versuche, ihr eigenes Verhalten zu rechtfertigen, gekennzeichnet. Sie führte vor der Vor- instanz aus, zu einer gewissen Zeit sei die Polizei näher zur Gruppe gekommen und habe die Leute so eingeteilt, dass mehrere kleinere Gruppen entstanden seien. Man habe das Gefühl gehabt, dass die Polizei extra kleinere Gruppen gebildet ha- be. Denn damals sei nicht mehr als eine gewisse Personenanzahl erlaubt gewe- 8 sen. Man habe das Gefühl gehabt, die Polizei habe die Gruppen extra gebildet, um zu zeigen, dass man in der Kundgebung gewesen sei (pag. 60 Z. 9 ff.). Weshalb ein solches Verhalten der Polizei sie entlasten sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Weiter verfängt ihr Vorbringen, die Polizei habe ihr durch die Einkesselung den Status einer Demonstrationsteilnehmerin aufgezwungen, nicht. Es ist nicht er- kennbar, wieso die Polizei ein Interesse daran haben sollte, eine unbeteiligte Dritte in der Kesselung zu behalten und anzuzeigen. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, den Polizistinnen und Poli- zisten mitzuteilen, dass sie – wie sie sagt – nicht als Teilnehmerin an der Kundge- bung anwesend gewesen sei. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugin boten sich während der Kesselung sowie auch später bei der polizeili- chen Kontrolle zahlreiche Gelegenheiten, um sich gegenüber den anwesenden Po- lizistinnen und Polizisten als unbeteiligte Dritte zu erkennen zu geben. Ihre Aussa- ge, dass man keine Möglichkeit gehabt habe, mit den Polizisten zu diskutieren, so wie die sich verhalten hätten (pag. 62 Z. 17), ist als Schutzbehauptung zu werten. Wird jemand zu Unrecht eingekesselt, angehalten und polizeilich kontrolliert, wartet man – wie die Vorinstanz überzeugend darlegt – in der Regel nicht auf eine aus- drückliche Aufforderung, sich als «Nicht-Demonstrant» zu erklären, sondern rea- giert sofort. Die Beschuldigte vermag ihr Verhalten auch nicht damit zu rechtferti- gen, dass ihr die Polizei mitgeteilt habe, es gebe keine Konsequenzen bzw. keine Probleme mit der Justiz, wenn sie die Frist der Wegweisung respektieren und nicht in B.________ (Ortschaft) zurückkommen würde (pag. 60 Z. 26 f. und Z. 42 f.). Ge- stützt auf die Angaben im Anzeigerapport sowie die Aussagen der Zeugin wurde nach erfolgter Personenkontrolle gemäss Art. 83 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) eine Wegweisung verfügt (pag. 3; pag. 65 Z. 8 f.). Diese steht jedoch mit dem vorliegenden Vorwurf nicht in Zusammenhang, weshalb auch ihr diesbezüglicher Einwand ins Leere zielt. Damit erachtet die Kammer den Schluss der Vorinstanz, dass die Beschuldigte sich zur Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung in C.________(Örtlichkeit) aufhielt, als willkürfrei. Unbestritten ist ferner, dass die Beschuldigte bei der Kundgebung keine Maske trug. Die damals geltende Verpflichtung, an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske zu tragen, galt am 20. März 2021 bereits seit mehreren Monaten, genauer seit dem 29. Oktober 2020, unverändert. Einige der Kundgebungsteilnehmenden trugen denn auch eine Maske (vgl. die Fotoaufnah- men [pag. 5]). Dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Beschuldigte habe bewusst und unbefugt keine Gesichtsmaske getragen (in dem sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Einerseits ist aufgrund der damaligen Umstände davon auszugehen, dass die Verpflichtung, zu politischen Kundgebungen eine Maske zu tragen, allgemein bekannt war. Anderer- seits gab die Beschuldigte auch nie zu Protokoll, dass sie von dieser Verpflichtung nichts gewusst habe. Sie wusste denn auch über die fragliche Kundgebung Be- scheid und ebenso darüber, dass der Kanton Bern eine Beschränkung der Teil- nehmerzahl solcher Kundgebungen vorgenommen hatte. Somit ist zweifelsfrei da- von auszugehen, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Teilnahme an der Kundgebung im Wissen um die geltende Maskentragpflicht absichtlich geweigert hatte, eine solche zu tragen. 9 14. Fazit Unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel ergeben sich somit keine offen- sichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die Vorinstanz stellte zu Recht auf die glaub- haften Aussagen der Zeugin und die Feststellungen der Polizei im Anzeigerapport ab und ging willkürfrei davon aus, dass die Beschuldigte am 20. März 2021 einzig mit dem Ziel, an einer unbewilligten Kundgebung «E.________» teilzunehmen, nach B.________ (Ortschaft) reiste, an der Demonstration teilnahm, wobei sie be- wusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichtsmaske nicht trug. Auf die Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz ist abzustellen und der angeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 15. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Nebenstrafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf soge- nannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine be- stimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinwei- sen; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2018, N. 26 ff. zu Art. 2 StGB; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde mehrfach angepasst und sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Geltung haben. Die Verordnung wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Sie ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu quali- fizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewandt. Die anzuwendende Bestimmung wird trotz der zwischenzeitlich erfolg- ten Revisionen nachfolgend als «Art. 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere La- ge» bezeichnet. 16. Gesetzliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben (pag. 100, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnah- men nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Demnach sind Kinder 10 vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Grün- den, insbes. medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Pflicht, eine Gesichtsmas- ke zu tragen, befreit. Für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Art. 3a Abs. 1 Bst. B Covid-19- Verordnung besondere Lage. Diese Bestimmung besagt, dass für den Nachweis medizinischer Grün- de ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psy- chologieberufegesetz zur Berufsausübung befugt ist. Nach Art. 13 Bst. i Covid-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer an einer politi- schen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 6c Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung besondere Lage (Verweis auf Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b) gegeben ist. 17. In concreto Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt auch rechtlich zutreffend gewürdigt; es kann darauf verwiesen werden (pag. 100, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Beschuldigte nahm am 20. März 2021 an der politischen Kundge- bung «E.________» teil, hielt sich auf C.________(Örtlichkeit) auf und trug dabei keine Gesichtsmaske. Eine Ausnahme von der Maskentragpflicht ist weder ersicht- lich noch wurde eine solche vorgebracht. Insbesondere hat die Beschuldigte kein Attest vorgelegt, wonach sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske hätte tragen müssen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, trug die Beschuldigte als Teilnehmerin der Kundgebung absichtlich keine Gesichtsmaske. Es handelte sich hierbei entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten nicht um einen Aufenthalt im öffentlichen Aussenbereich, in dem keine Maskentragpflicht bestand. Sie nahm vielmehr bewusst an einer Kundgebung teil, bei der eine Maske getragen werden musste. Im Übrigen wurden keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere Lage der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 20. März 2021 in B.________ (Ortschaft), schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 18. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 100 f., S. 11 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 13 lit. i. Covid-19-Verordnung besondere Lage). Es sind die allgemeinen Strafzumessungsregeln anwendbar (Art. 104 i.V.m. Art. 47 ff. StGB). 11 19. Übertretungsbusse Gemäss Art. 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere Lage wird das Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung mit Busse bestraft. Die Busse beträgt maximal CHF 10'000.00 (Art. 333 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Zu den Tatkomponenten hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass die Masken- tragpflicht an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern diene (pag. 101, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilbegründung). Die (erstmalige) Widerhandlung gegen die Maskentragpflicht an einer Kundgebung stelle eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Das Ver- schulden der Beschuldigten sei deshalb als leicht zu bezeichnen. Diesen Ausführungen zu den Tatkomponenten kann sich die Kammer vollumfäng- lich anschliessen. Der Umstand, dass die Widerhandlung gegen Art. 13 lit. i Covid- 19-Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverord- nung (OBV; SR 314.11; Stand 1. März 2021) aufgeführt war, weist ebenfalls auf die vergleichsweise geringe Rechtsgutverletzung hin. Die Vorinstanz liess die Täter- komponenten unberücksichtigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche im Rah- men der Täterkomponenten für eine Strafminderung sprechen würden. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich angesichts des geltenden Verschlech- terungsverbots. Insgesamt rechtfertigt sich – auch mit Blick auf den Bussenkatalog der OBV, der für die entsprechende Widerhandlung eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 vorsah (vgl. Ziff. XVI. 16006.) – die Ausfällung einer Busse von CHF 100.00. Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf ei- nen Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche der ersten Instanz werden im vorliegenden Verfahren vollum- fänglich bestätigt. Demzufolge hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 1'355.00 zu tragen. Zufolge ihres Unterliegens in oberer Instanz hat die Beschuldigte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 (ohne Übersetzungskos- ten), zu tragen (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 12 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere La- ge, begangen am 20. März 2021 in B.________ (Ortschaft), schuldig erklärt und in Anwendung der Artikel 6c Abs. 2, 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand: 15. März 2021) 47, 104, 106, 333 Abs. 3 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'355.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) 13 Bern, 29. Oktober 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Bucher i.V. Gerichtsschreiber Fretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14