2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 500.00 bestimmt und dem Beschuldigten/Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Hauptverfahrens SK 24 236 durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - der Gesuchsgegnerin - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: