14. Zusammenfassend sind nach Auffassung der Kammer demnach keine Umstände ersichtlich, welche den Anschein einer Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen vermöchten. Die Offenheit des Verfahrens SK 24 236 ist gewährleistet und eine unvoreingenommene Verfahrensführung und Beurteilung durch die Gesuchsgegnerin auch weiterhin sichergestellt. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. III.