Der Beschuldigte/Gesuchsteller vermag demnach auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin früher als Gerichtspräsidentin und Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ amtete, nichts zu seinen Gunsten resp. zur objektiven Begründung seines Ausstandsgesuchs abzuleiten. Andere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken könnten, sind schliesslich weder geltend gemacht noch den vorliegenden Akten zu entnehmen.