5 torischen Belange der Abteilung zuständig resp. kompetent sind (vgl. auch Art. 7 ff. und Art. 22 GeschR RG D.________). Die einzelnen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten stehen zu ihren gewählten Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen und Geschäftsleitungen weder in einem Abhängigkeitsverhältnis noch sonst in einer hier relevanten Hierarchie. Insbesondere sind sie in ihrer Prozessleitung und Urteilsfindung niemandem Rechenschaft schuldig. Der Beschuldigte/