Dass eine frühere Richterkollegin der Gesuchsgegnerin das vorinstanzliche Urteil gefällt hat, begründet – für sich alleine gesehen – demnach ebenfalls keinen Ausstandsgrund (vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.2.1 m.w.H.). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchsgegnerin dazumal als Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ amtete, zumal Abteilungs- und Geschäftsleitende primi inter pares und infolgedessen insbesondere für die organisa-