13. Richterinnen und Richter sind in ihrer Stellung sodann voneinander unabhängig und in der Rechtsanwendung alleine dem Recht verpflichtet (vgl. etwa BGE 139 I 121 E. 5.3 f.; Art. 4 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Regionalgerichts D.________ [GeschR RG D.________; BSG .________]). Dass eine frühere Richterkollegin der Gesuchsgegnerin das vorinstanzliche Urteil gefällt hat, begründet – für sich alleine gesehen – demnach ebenfalls keinen Ausstandsgrund (vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.2.1 m.w.