Befangenheit im oberinstanzlichen Verfahren SK 24 236 führen sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschuldigten/Gesuchsteller weitergehend begründet. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2024 denn auch aus, dass sie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung und während ihrer gesamten Zeit am Regionalgericht D.________ keinerlei Vorkenntnisse zu diesem Fall gehabt habe.