wurde diese an die zuständige Verfahrensleiterin weiterverwiesen. Inwiefern diese aktenkundigen und damit offengelegten Bemühungen der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Terminabsprache resp. -umfrage und ihre Antwort/Reaktion auf den Folgeantrag der Staatsanwaltschaft zu einer im Sinne von Art. 56 StGB relevanten Vorbefassung resp. Befangenheit im oberinstanzlichen Verfahren SK 24 236 führen sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschuldigten/Gesuchsteller weitergehend begründet.