Aus den vorliegenden Akten und Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. August 2024 ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren – im Rahmen ihrer damaligen Funktion als Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ – lediglich vermittelnd für eine terminliche Absprache/Umfrage tätig wurde. In der Sache selbst war sie nicht beteiligt, auch nicht in Vertretung der zuständigen Verfahrensleiterin. Ein Folgeantrag der zuständigen Staatsanwältin wurde von der Gesuchsgegnerin denn auch zurückgewiesen resp. wurde diese an die zuständige Verfahrensleiterin weiterverwiesen.