Vielmehr ist danach zu fragen resp. zu berücksichtigen, in welchen prozessualen Funktionen (wenn überhaupt) sie mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantwortenden Fragen stehen. Aus den vorliegenden Akten und Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. August 2024 ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren – im Rahmen ihrer damaligen Funktion als Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ – lediglich vermittelnd für eine terminliche Absprache/Umfrage tätig wurde.