Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob neue Termine für den September 2023 angeboten werden könnten oder nicht und ob der Entzug des amtlichen Mandats der Verteidigung in Erwägung zu ziehen bzw. sogar anzudrohen sei, liege einzig und alleine bei der zuständigen Verfahrensleitung. Es werde darum gebeten, die diesbezüglichen Anträge in der Sache förmlich, d.h. mittels schriftlicher Eingabe, an die Verfahrensleitung zu stellen (amtliche Akten SK 24 236, pag. 1496 f.).