4 gegennehme, sich in Bezug auf die in der Sache gestellten Anträge aber nicht in der Lage sehe, Entscheidungen zu fällen. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob neue Termine für den September 2023 angeboten werden könnten oder nicht und ob der Entzug des amtlichen Mandats der Verteidigung in Erwägung zu ziehen bzw. sogar anzudrohen sei, liege einzig und alleine bei der zuständigen Verfahrensleitung.