Hinsichtlich des Beschuldigten/Gesuchstellers ist, wie bereits erwähnt, ein Berufungsverfahren bei der Gesuchsgegnerin hängig (SK 24 236). Aus den Akten des besagten Verfahrens ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin insofern Berührungspunkte mit dem erstinstanzlichen Verfahren hatte, als sie einerseits auf Ersuchen des leitenden Staatsanwalts (der nicht der anklagende Staatsanwalt in der Sache selbst war) eine terminliche Absprache vornahm bzw. im Rahmen der Strafabteilungssitzung die Kapazitäten für die zeitnahe Durchführung der Kollegialgerichtsverhandlung erfragte (amtliche Akten SK 24 236, pag. 1479 ff.).