Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 7B_640/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.3; 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.3; 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.4).