f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b StPO abstützt, so entscheidet endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO).