sei, sei eine gewisse Nähe nicht von der Hand zu weisen. Damit bestehe zumindest der Anschein einer möglichen Befangenheit (pag. 1). 4. Mit Verfügung vom 9. August 2024 stellte die Verfahrensleitung im vorliegenden Ausstandsverfahren der Gesuchsgegnerin eine Kopie des Ausstandsgesuchs vom 8. Juli 2024 zu und räumte ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Ausstandsgesuch nach durchgeführtem Schriftenwechsel von Oberrichterin Schwendener (Vorsitz/Referentin) und den Oberrichtern Gerber und Wuillemin (Mitglieder) beurteilt werde (pag. 2 f.).