2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 teilte die im dortigen Verfahren zuständige Verfahrensleiterin, Oberrichterin C.________, den Parteien mit, dass sie in den vorinstanzlichen Akten namentlich in Erscheinung trete. Gleichzeitig wurden die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob Ausstandsgründe gegen die Verfahrensleitung geltend gemacht würden (amtliche Akten SK 24 236, pag. 1876 ff.).