Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 369 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen C.________, Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Erwägungen: I. 1. In der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfah- rensnummer SK 24 236 ein Verfahren gegen A.________ wegen einfacher Körper- verletzung, Betrug, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz etc. hängig. 2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 teilte die im dortigen Verfahren zuständige Verfah- rensleiterin, Oberrichterin C.________, den Parteien mit, dass sie in den vorin- stanzlichen Akten namentlich in Erscheinung trete. Gleichzeitig wurden die Gene- ralstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob Ausstandsgründe gegen die Verfahrensleitung geltend gemacht würden (amtliche Akten SK 24 236, pag. 1876 ff.). 3. Mit Gesuch vom 8. Juli 2024 stellte A.________ (nachfolgend Beschuldig- ter/Gesuchsteller), amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________, den An- trag, die im Verfahren SK 24 236 zuständige Verfahrensleiterin, Oberrichterin C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin), habe wegen (Anschein der) Befan- genheit in den Ausstand zu treten (pag. 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aufgrund des aktenkundi- gen Mailverkehrs und angesichts der Tatsache, dass die Verfahrensleiterin als da- malige Leiterin der Strafabteilung geamtet habe, in welcher die Gerichtspräsidentin, welche das erstinstanzliche Urteil (in Dreierbesetzung) gefällt habe, tätig gewesen sei, sei eine gewisse Nähe nicht von der Hand zu weisen. Damit bestehe zumin- dest der Anschein einer möglichen Befangenheit (pag. 1). 4. Mit Verfügung vom 9. August 2024 stellte die Verfahrensleitung im vorliegenden Ausstandsverfahren der Gesuchsgegnerin eine Kopie des Ausstandsgesuchs vom 8. Juli 2024 zu und räumte ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Ausstandsgesuch nach durchgeführtem Schriftenwechsel von Oberrichterin Schwendener (Vorsitz/Referentin) und den Oberrichtern Gerber und Wuillemin (Mitglieder) beurteilt werde (pag. 2 f.). 5. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegne- rin vom 16. August 2024 (pag. 5 f.) dem Beschuldigten/Gesuchsteller zugestellt und festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfäl- lige Gegenbemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 7 f.). Bis anhin wur- den keine Gegenbemerkungen eingereicht. 6. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde den Parteien die vorgesehene Ände- rung in der Zusammensetzung des Gerichts (Oberrichterin Schwendener [Vor- sitz/Referentin]; Oberrichter Wuillemin und Oberrichter Horisberger [Mitglieder]) mitgeteilt (pag. 10). II. 2 7. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 137 I 227 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird für das Strafverfahren in Art. 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; Urteil des BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1). 8. Eine in einer Strafbehörde, etwa beim Berufungsgericht (Art. 13 Bst. d StPO), tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 Bst. b StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 Bst. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b StPO abstützt, so entscheidet endgültig das Berufungsge- richt, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 9. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters bzw. der verfassungsmässigen Richterin wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Bei der Beurteilung sol- cher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustel- len. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. die Richterin 3 tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.1; Urteile des BGer 1B_75/2020 vom 10. De- zember 2020 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). 10. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst wa- ren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung in der gleichen Sache (Art. 56 Bst. b StPO) stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 131 I 24 E. 1.2; Urteile des BGer 1B_387/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.4). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befas- sung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 7B_640/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.3; 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.3; 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.4). 11. Die Gesuchsgegnerin amtete bis Ende April 2023 als Gerichtspräsidentin und Lei- terin der Strafabteilung des Regionalgerichts D.________. Seit Mai 2023 ist sie Oberrichterin am Obergericht des Kantons Bern. Hinsichtlich des Beschuldig- ten/Gesuchstellers ist, wie bereits erwähnt, ein Berufungsverfahren bei der Ge- suchsgegnerin hängig (SK 24 236). Aus den Akten des besagten Verfahrens ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin insofern Berührungspunkte mit dem erstinstanzli- chen Verfahren hatte, als sie einerseits auf Ersuchen des leitenden Staatsanwalts (der nicht der anklagende Staatsanwalt in der Sache selbst war) eine terminliche Absprache vornahm bzw. im Rahmen der Strafabteilungssitzung die Kapazitäten für die zeitnahe Durchführung der Kollegialgerichtsverhandlung erfragte (amtliche Akten SK 24 236, pag. 1479 ff.). Anderseits ist den besagten Akten eine Anfrage von Staatsanwältin E.________ vom 23. Februar 2023 an die Gesuchsgegnerin zu entnehmen, in welcher von Seiten der Staatsanwaltschaft darum gebeten wurde, Verhandlungstermine für den Monat September 2023 anzubieten und allenfalls in Erwägung zu ziehen, die amtliche Verteidigung auszuwechseln, sollte diese tatsächlich an keinem der bereits angebotenen Daten zwischen Juni und August 2023 oder noch anzubietenden Daten im September 2023 teilnehmen können. Die Ge- suchsgegnerin antwortete auf diese Anfrage mit E-Mail vom 23. Februar 2023, dass sie als Strafabteilungsleiterin die Anliegen der Staatsanwaltschaft gerne ent- 4 gegennehme, sich in Bezug auf die in der Sache gestellten Anträge aber nicht in der Lage sehe, Entscheidungen zu fällen. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob neue Termine für den September 2023 angeboten werden könnten oder nicht und ob der Entzug des amtlichen Mandats der Verteidigung in Erwägung zu ziehen bzw. sogar anzudrohen sei, liege einzig und alleine bei der zuständigen Verfah- rensleitung. Es werde darum gebeten, die diesbezüglichen Anträge in der Sache förmlich, d.h. mittels schriftlicher Eingabe, an die Verfahrensleitung zu stellen (amt- liche Akten SK 24 236, pag. 1496 f.). 12. Das Ausstandsgesuch vom 8. Juli 2024 ist angesichts der konkret vorliegenden Umstände unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könn- ten. Zur Begründung kann vorab auf die ausführliche und zutreffende Stellungnah- me der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2024 verwiesen werden. Alleine der Um- stand, dass der Name der Gesuchsgegnerin in den vorinstanzlichen Akten er- scheint, vermag noch keine Befangenheit bzw. keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Vielmehr ist danach zu fragen resp. zu berücksichtigen, in welchen prozessualen Funktionen (wenn überhaupt) sie mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den ak- tuell zu beantwortenden Fragen stehen. Aus den vorliegenden Akten und Aus- führungen in der Stellungnahme vom 16. August 2024 ergibt sich, dass die Ge- suchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren – im Rahmen ihrer damaligen Funkti- on als Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ – lediglich vermit- telnd für eine terminliche Absprache/Umfrage tätig wurde. In der Sache selbst war sie nicht beteiligt, auch nicht in Vertretung der zuständigen Verfahrensleiterin. Ein Folgeantrag der zuständigen Staatsanwältin wurde von der Gesuchsgegnerin denn auch zurückgewiesen resp. wurde diese an die zuständige Verfahrensleiterin wei- terverwiesen. Inwiefern diese aktenkundigen und damit offengelegten Bemühungen der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Terminabsprache resp. -umfrage und ihre Antwort/Reaktion auf den Folgeantrag der Staatsanwaltschaft zu einer im Sinne von Art. 56 StGB relevanten Vorbefassung resp. Befangenheit im oberin- stanzlichen Verfahren SK 24 236 führen sollte, ist weder ersichtlich noch vom Be- schuldigten/Gesuchsteller weitergehend begründet. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2024 denn auch aus, dass sie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung und während ihrer gesamten Zeit am Regional- gericht D.________ keinerlei Vorkenntnisse zu diesem Fall gehabt habe. 13. Richterinnen und Richter sind in ihrer Stellung sodann voneinander unabhängig und in der Rechtsanwendung alleine dem Recht verpflichtet (vgl. etwa BGE 139 I 121 E. 5.3 f.; Art. 4 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Regionalgerichts D.________ [GeschR RG D.________; BSG .________]). Dass eine frühere Richterkollegin der Gesuchsgegnerin das vorinstanzliche Urteil gefällt hat, begründet – für sich alleine gesehen – demnach ebenfalls keinen Ausstandsgrund (vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.2.1 m.w.H.). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchsgegnerin dazumal als Strafabteilungs- leiterin des Regionalgerichts D.________ amtete, zumal Abteilungs- und Ge- schäftsleitende primi inter pares und infolgedessen insbesondere für die organisa- 5 torischen Belange der Abteilung zuständig resp. kompetent sind (vgl. auch Art. 7 ff. und Art. 22 GeschR RG D.________). Die einzelnen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten stehen zu ihren gewählten Abteilungslei- tern/Abteilungsleiterinnen und Geschäftsleitungen weder in einem Abhängigkeits- verhältnis noch sonst in einer hier relevanten Hierarchie. Insbesondere sind sie in ihrer Prozessleitung und Urteilsfindung niemandem Rechenschaft schuldig. Der Beschuldigte/Gesuchsteller vermag demnach auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin früher als Gerichtspräsidentin und Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ amtete, nichts zu seinen Gunsten resp. zur objekti- ven Begründung seines Ausstandsgesuchs abzuleiten. Andere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken könnten, sind schliesslich weder geltend gemacht noch den vorliegenden Akten zu entnehmen. 14. Zusammenfassend sind nach Auffassung der Kammer demnach keine Umstände ersichtlich, welche den Anschein einer Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen vermöchten. Die Offenheit des Verfahrens SK 24 236 ist gewährleistet und eine unvoreingenommene Verfahrensführung und Beur- teilung durch die Gesuchsgegnerin auch weiterhin sichergestellt. Aus diesen Grün- den ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. III. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte/Gesuchsteller kosten- pflichtig (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. 16. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Haupt- verfahrens SK 24 236 durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 8. Juli 2024 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 500.00 bestimmt und dem Be- schuldigten/Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Hauptver- fahrens SK 24 236 durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - der Gesuchsgegnerin - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi i.V. Gerichtsschreiberin Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7