_ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer anteilmässigen Entschädigung von CHF 2’607.10 (inkl. Auslagen und MWST) an den Strafkläger E.________ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren. III. Weitere Verfügungen 1. Folgende Gegenstände werden der Stiftung J.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO): - Bodenhülse [recte: Aufstellscharnier] inkl. Sicherungsschraube