17 Abs. 1 lit. b und f Parteikostenverordnung des Kantons Bern [PKV; BSG 168.811]). Geboten erscheint der Kammer vielmehr eine Entschädigung im Umfang von 50 % des erstinstanzlich geltend gemachten Aufwands von CHF 9’366.00 zzgl. einem pauschalen Spesenzuschlag von 3 % und zzgl. MwSt., gesamthaft ausmachend CHF 5’214.20 (CHF 4’683.00 + CHF 140.50 + CHF 390.70). Unter Berücksichtigung der hälftigen Auferlegung der Verfahrenskosten sind die Beschuldigten je zur Hälfte zur Bezahlung dieser Parteientschädigung zu verurteilen. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.