Die Beschuldigten wurden oberinstanzlich schuldig gesprochen. Der Strafkläger hat demnach Anspruch auf Entschädigung gegenüber den Beschuldigten. Rechtsanwalt F.________ beantragte vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zur Deckung der Kosten der privaten Vertretung des Strafklägers im Umfang von CHF 10'419.80 (Honorar von CHF 9’366.00, Auslagen von CHF 281.00 und MwSt. von CHF 772.80). Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten in der Folge gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 418 StPO jeweils zur Bezahlung einer anteilmässigen Parteientschädigung von CHF 5’209.90 (1/2 von CHF 10’419.80).