40 sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Werden mehreren Beschuldigten die Kosten des Verfahrens nach Art. 418 StPO proportional auferlegt, gilt diese proportionale Verteilung auch für die Entschädigung an die Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO, ohne dass eine Solidarität bestünde (Urteil des Bundesgericht 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.2). Die Beschuldigten wurden oberinstanzlich schuldig gesprochen.