475 ff.). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Beide Beschuldigten unterliegen oberinstanzlich vollumfänglich und werden wie bereits von der Vorinstanz wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilt, weshalb sie je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen haben. Im Ergebnis müssen somit beide Beschuldigte die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'650.00 und die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 bezahlen.