428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Sind mehrere beteiligte Parteien kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 18.2 Verfahrenskosten Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten und die anteilsmässige Auferlegung zu je ½ an den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 sind nicht zu beanstanden (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 475 ff.).