Strafmass Zusammenfassend ist C.________ zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4'050.00, zu verurteilen. 17.6 Vollzugsart Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen wird auf E. IV.16.5 hiervor verwiesen. C.________ ist ohne weiteres eine gute Prognose zu stellen. Die Geldstrafe wird daher bedingt ausgesprochen und die Dauer der Probezeit auf zwei Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch bei C.________ erscheint eine Verbindungsbusse nicht gerechtfertigt. 17.7 Fazit C.________ ist zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4’050.00, zu verurteilen.