372 Z. 25 f.; pag. 565, Z. 12 ff.). C.________ verfügt über zwei länger zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (pag. 546 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich – insbesondere, weil die Vorstrafen nicht einschlägig sind und länger zurückliegen – neutral aus. C.________ verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was aber auch erwartet werden darf. Bezüglich seiner Sorgfaltspflichtverletzung blieb er hingegen uneinsichtig, was sich zuletzt auch aus seinen Äusserungen zum