17. Strafzumessung betreffend C.________ 17.1 Vorbemerkungen Wie bereits die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als angebracht, für die Strafzumessung betreffend C.________ weitestgehend auf die vorstehenden Ausführungen bei A.________ zu verweisen. Auch bezüglich C.________ gilt, dass nach Ansicht der Kammer eine deutlich höhere Einsatzstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, zumal sich die Täterkomponenten auch bei C.________ neutral auswirken. 17.2 Tatkomponenten und Gesamtverschulden