44 Abs. 1 StGB). Eine Verbindungsbusse als Denkzettel scheint nicht nötig und es liegt auch keine Schnittstellenproblematik vor, welche eine Busse rechtfertigen würde. 16.6 Fazit A.________ ist zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, total ausmachend CHF 4’400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2022 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.